AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
Deutsches Gesetz, das Benachteiligungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität im Arbeitsleben verbietet.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Benachteiligung aufgrund von sechs Merkmalen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter und sexuelle Identität. Es gilt seit 2006 und setzt vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um.
Direkte und indirekte Diskriminierung
Das AGG unterscheidet zwischen verschiedenen Diskriminierungsformen, die alle verboten sind:
- Direkte Diskriminierung: Eine Person wird wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt als eine andere in vergleichbarer Situation
- Indirekte Diskriminierung: Eine scheinbar neutrale Regelung benachteiligt eine bestimmte Gruppe überproportional – auch ohne Absicht
- Belästigung: Verhaltensweisen, die ein feindseliges oder einschüchterndes Umfeld schaffen und die Würde einer Person verletzen
- Sexuelle Belästigung: Unerwünschte Verhaltensweisen sexueller Natur, die die Würde verletzen
Geltungsbereich im Arbeitsleben
Das AGG erfasst den gesamten Beschäftigungszyklus – vom Bewerbungsverfahren über Vergütung und Aufstiegschancen bis zur Kündigung. Besonders relevant für die Praxis:
Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral formuliert sein. Altersangaben wie “jung und dynamisch” können rechtlich problematisch sein. Vorstellungsgespräche dürfen keine Fragen zu Schwangerschaft, Religionszugehörigkeit oder familiären Plänen enthalten.
Konsequenzen bei Verstößen
Betroffene können Schadensersatz für materielle Schäden und eine angemessene Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen fordern. Bewerbende haben das Recht auf Entschädigung – auch ohne konkreten Schadensnachweis – wenn sie wegen eines geschützten Merkmals abgelehnt wurden. Die Beweislast ist erleichtert: Wer Indizien für eine Diskriminierung glaubhaft macht, zwingt den Arbeitgeber zur Widerlegung.
Pflichten und Schutzmaßnahmen für Arbeitgeber:innen
Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, aktiv gegen Diskriminierung vorzugehen. Dazu gehören ein betriebliches Beschwerdeverfahren, das Ergreifen geeigneter Maßnahmen bei bekannten Verstößen und präventive Schulungen. Wer nachweislich alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, kann die Haftung begrenzen.
Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe
Das AGG kennt begrenzte Ausnahmen, etwa wenn ein bestimmtes Merkmal eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Religiöse Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen konfessionsgebundene Anforderungen stellen. Altersstaffelungen in Tarifverträgen sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind.