Kündigung
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist einer der rechtlich sensibelsten Bereiche des Arbeitsrechts. Fehler bei Form, Frist oder Begründung können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Für Arbeitgeber:innen bedeutet das oft kostspielige Nachverhandlungen oder Vergleiche vor dem Arbeitsgericht.
Arten der Kündigung
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Für Arbeitgeber:innen, die dem KSchG unterliegen, muss sie sozial gerechtfertigt sein:
- Personenbedingte Kündigung: Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (z.B. dauernde Krankheit, fehlende Eignung)
- Verhaltensbedingte Kündigung: Schuldhafte Pflichtverletzungen, in der Regel nach erfolgloser Abmahnung
- Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall des Arbeitsplatzes aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen
Außerordentliche Kündigung
Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB voraus. Klassische Beispiele sind Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder schwere Beleidigungen. Die Zweiwochenfrist ab Kenntnis des Grundes ist zwingend einzuhalten.
Formale Anforderungen
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Schriftform | Eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich |
| Zugang | Kündigung muss dem Empfänger bzw. der Empfängerin tatsächlich zugehen |
| Vollmacht | Bei Kündigung durch Bevollmächtigte muss Vollmacht im Original beigefügt sein |
| Betriebsratsanhörung | Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG) |
Das Schriftformerfordernis gilt absolut. Eine E-Mail oder mündliche Kündigung ist unwirksam, auch wenn der Inhalt eindeutig ist.
Betriebsratsanhörung
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Die Anhörung ist kein bloßes Formerfordernis: Der Betriebsrat hat das Recht, der Kündigung zu widersprechen. Ein Widerspruch führt zwar nicht zur Unwirksamkeit, verpflichtet aber zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses. Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen erhöhten Schutz vor Kündigung:
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz (Kündigungsverbot)
- Eltern in Elternzeit
- Schwerbehinderte Menschen (Zustimmung des Integrationsamts erforderlich)
- Betriebsratsmitglieder (nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Betriebsrats)
- Datenschutzbeauftragte
Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer:innen können eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam halten. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Aufhebungsvertrag als Alternative
Häufig wird statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Beide Parteien einigen sich dabei einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oft verbunden mit einer Abfindung. Der Aufhebungsvertrag vermeidet den Kündigungsschutzprozess, kann aber für Arbeitnehmer:innen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.